Aufgabenbereich

Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken ist dienstvorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaften Frankenthal/Pfalz, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Funktionen:

  • Die Generalstaatsanwaltschaft ist in der Regel nicht selbst strafverfolgend tätig. Sie übt vielmehr die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften des Bezirks aus (§ 147 Nr. 3 GVG). Auf diese Weise trägt sie die Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Strafverfahren. Um die Sach- und Rechtslage prüfen zu können, wird sie über alle bedeutsamen Verfahren von den ihr nachgeordneten Staatsanwaltschaften unterrichtet . Auf entsprechende Beschwerden überprüft sie z.B. die Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren.
  • Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt darüber hinaus die Aufgaben der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Oberlandesgericht wahr (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Diese Tätigkeit bezieht sich insbesondere auf alle Revisionen, über die das Oberlandesgericht zu befinden hat, auf Rechtsbeschwerden in Ordnungswidrigkeitsverfahren, auf Haftprüfungsverfahren, auf alle Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen der vier Landgerichte des Bezirks, auf Anträge in sogenannten Klageerzwingungsverfahren sowie auf die Überprüfung von strafverfahrensrechtlichen Justizverwaltungsakten (§ 23 EGGVG).
  • Sie ist ferner zuständig für die Bearbeitung von ausländischen Auslieferungsersuchen. Weiter betreibt sie die berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanwälte wegen standesrechtlicher Verfehlungen.
  • Der Generalstaatsanwalt entscheidet über Anträge auf Entschädigung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen und über die Zuerkennung von Belohnungen für die Mithilfe bei der Aufklärung schwerer Straftaten. Er vertritt den Justizfiskus vor den Gerichten, teilweise aber auch bei der außergerichtlichen Geltendmachung bzw. Abwehr von Ersatzansprüchen gegen das Land.
  • Neben diesen Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung ist der Generalstaatsanwalt auch für die Personalverwaltung, also für eine gleichmäßige Personalverteilung und einen sinnvollen Personaleinsatz der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften seines Bezirks mitverantwortlich. Er prüft in regelmäßigen Abständen Organisation und Abwicklung der Geschäfte der nachgeordneten Behörden.
  • Schließlich wird der Generalstaatsanwalt für alle seinen Geschäftsbereich berührenden Problemstellungen, insbesondere zu Gesetzesentwürfen gehört, zu denen er auf der Grundlage von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaften gegenüber dem Ministerium der Justiz seine Auffassung darlegt.